Bewilligung: Kanton verlangt zu Unrecht Gebühr von Hebamme

André Wernli  |  Zürich, 22. November 2025  |  PDF-Version downloaden
Eine Aargauer Hebamme will neu auch im Kanton Luzern arbeiten dürfen. Der Kanton verlangt für die Bewilligung 500 Franken. Dagegen wehrt sie sich erfolgreich vor Gericht.

Das Bundesgericht rügt den Kanton Luzern: Die Gesundheitsdirektion hat von einer Hebamme zu Unrecht 500 Franken für eine Bewilligung verlangt. Das steht in einem kürzlich veröffentlichten Urteil.

Der Hintergrund: Das nationale Gesundheitsberufe-Gesetz verlangt bekanntlich neue Berufsausübungsbewilligungen in Bereichen wie Pflege, Physiotherapie, Ergotherapie oder bei Hebammen.

Eine Aargauerin arbeitet seit Jahren als Hebamme. Hebamme ist einer der Berufe, die gemäss Gesetz eine Bewilligung für die Berufsausübung benötigen. Eine solche Bewilligung besitzt sie bereits für die Kantone Aargau, Bern und Solothurn.

Im Oktober 2022 wollte sie auch eine Bewilligung im Kanton Luzern beantragen, um künftig auch hier arbeiten zu können. Dafür hat die Luzerner Dienststelle Gesundheit und Sport allerdings eine Pauschalgebühr von 500 Franken und eine Gebühr für die Zulassungsverfügung von 300 Franken verlangt.

Dagegen wehrt sich die Hebamme vor Gericht: Sie sieht nicht ein, wieso sie nochmals extra 500 Franken zahlen sollte, um eine Berufsbewilligung zu erhalten. Dass sie als Hebamme arbeiten dürfe und qualifiziert sei, zeigten schon ihre anderen Bewilligungen.

Dabei erhält sie gar Unterstützung der nationalen Wettbewerbskommission (Weko). Sie sieht das Binnenmarktgesetz verletzt. Dieses regelt, dass Personen in der gesamten Schweiz «freien und gleichberechtigten Zugang zum Markt» haben. Erteilt eine kantonale Behörde eine Bewilligung, gilt diese für die gesamte Schweiz.

Vor dem Kantonsgericht blitzen beide allerdings ab. Das Luzerner Kantonsgericht argumentiert, dass die ursprüngliche Berufsbewilligung der Hebamme im Kanton Aargau vor Inkrafttreten des Gesundheitsberufsgesetzes des Bundes erteilt worden ist. Also fusse die Bewilligung nur auf kantonalem Gesetz. Der Kanton Luzern habe deshalb recht, die Bewilligung im Hinblick auf das Bundesgesetz neu zu überprüfen.

Diesen Entscheid hat die Weko allerdings weitergezogen. Sie findet, das Urteil des Kantonsgerichts beschränke den «freien Zugang zum Markt in unzulässiger Weise». Dieser Argumentation schliesst sich auch das Bundesgericht an. Die «altrechtliche» Berufsbewilligung der Hebamme bleibe auch nach Inkrafttreten des neuen Bundesgesetzes gültig.

Nach Binnenmarktrecht sei es deshalb nicht gerechtfertigt, die Aargauerin so zu behandeln, als würde sie zum ersten Mal eine Bewilligung für die Arbeit als Hebamme beantragen. Das Gericht hebt darum den Entscheid des Luzerner Kantonsgerichts auf und hält fest, dass die Aargauerin die Gebühr nicht zahlen muss.

Weiterführende Informationen: Bundesgerichtsentscheid 2C_236/2024 vom 26. August 2025;  Medinside, 26. September 2025;  zentralplus 26. September 2025